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STICHWORT
RECHTSGEBIET

 

Interessenausgleich

 

 

Arbeitsrecht /Betriebsverfassungsrecht

 

ERLÄUTERUNG

 

Beim Interessenausgleich geht es darum, mit dem Betriebsrat eine Verständigung über das "Ob" und "Wie" der geplanten Betriebsänderung zu versuchen (BAG vom 18.11.2003 - 1 AZR 30/03). In den Interessenausgleich gehören Regelungen über die Art und Weise der Durchführung des Personalabbaus wie z.B. die Auswahl der infolge des Personalabbaus ausscheidenden Arbeitnehmer. Dass Regelungen über die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer systematisch zum Interessenausgleich gehören, machen u. a. die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 KSchG (nF) und des § 125 Abs. 1 InsO über die Namensliste in einem Interessenausgleich deutlich. Das unterscheidet den Interessenausgleich, was häufig nicht auseinandergehalten wird, vom Sozialplan. Der Sozialplan dient nach § 112 BetrVG "dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile", die Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung erleiden.

 

Gegenstand der Beratung zwischen den Betriebspartnern über eine vom Unternehmer geplante Betriebsänderung und damit auch Inhalt eines möglichen Interessenausgleichs soll nicht nur die Frage sein, ob die Betriebsänderung überhaupt durchzuführen ist, sondern auch und gerade die Frage, ob die Betriebsänderung auch gegenüber den davon betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Die Betriebspartner können sich daher in einem Interessenausgleich z.B. darauf verständigen, dass anlässlich der geplanten Betriebsänderung Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern an anderer Stelle im Unternehmen oder Betrieb, ggf. nach einer Umschulung, durch das Unternehmen weiterbeschäftigt werden (BAG vom 17.09.1991 - 1 ABR 23/91).

 

Der Interessenausgleich ermöglicht daher dem Betriebsrat, einen begrenzten Einfluss auf die unternehmerische Entscheidung zu nehmen. Gesetz und Rechtsprechung sehen bestimmte Fristen vor, die für die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Unternehmer sind daher gut beraten, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend zu informieren und mit den Verhandlungen zügig zu beginnen. Wir nicht, nicht rechtzeitig oder gar falsch unterrichtet, kann dies Sanktionen nach § 121 BetrVG nach sich ziehen, d.h. ein Ordnungsgeld von bis zu 10000 Euro. Umstritten ist, ob der Betriebsrat dem Arbeitgeber untersagen lassen kann, die geplanten Kündigungen und andere Maßnahmen zu unterlassen, bis eine Einigung erzielt ist. Dazu gibt es unterschiedlichste Entscheidung der Landesarbeitsgerichte; eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht erfolgte bislang nicht.

 

Verhandlungen über den Interessenausgleich haben große Auswirkungen für die Arbeitnehmer und die Zukunft eines Unternehmens und sollten daher ernst genommen werden. Interessenausgleich und Sozialplan sollten aus Arbeitnehmersicht immer gemeinsam verhandelt werden. Es stellt taktisch regelmäßig einen Kunstfehler dar, wenn der zuständige Betriebsrat einen Interessenausgleich ohne Sozialplan vereinbart oder den Interessenausgleich bereits unterschreibt, bevor eine Einigung über einen Sozialplan erzielt wurde.

 

Die "Macht" der Einigungsstelle bei Sozialplanverhandlungen hat durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugenommen, da die Entscheidungen der bzw. dem Einigungsstellenvorsitzenden einen enormen Spielraum bei der Festlegung des Abfindungsvolumens des Sozialplans zubilligen. Eine gerichtliche Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs ist danach kaum noch aussichtsreich.

 

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über einen Interessenausgleich geeinigt haben, muss das Unternehmen sich an diesen auch halten. Wenn das Unternehmen keinen oder einen formunwirksamen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart oder von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht, können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen, sog. "Nachteilsausgleich". Die Höhe des Nachteilsausgleichs richtet sich nach § 10 KSchG.

 

Rechtsanwalt Michael Felser

 

 
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN (amtliche Texte)

§ 111 BetrVG: Betriebsänderungen

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__111.html

§ 112 BetrVG: Interessenausgleich über eine Betriebsänderung, Sozialplan

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__112.html

§ 112a BetrVG: Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__112a.html

§ 113 BetrVG: Nachteilsausgleich

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__113.html

§ 121 BetrVG: Bußgeldvorschriften http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__121.html

 

 

GESETZESTEXT

 

§ 112 BetrVG Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

 

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

 

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

 

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

 

1.  Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

 

2.  Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

 

2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.

 

3.  Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

 

 
TOPDOWNLOADS UND INFORMATIONSTEXTE ZUM THEMA

Aktuelle Rechtsprechung zu Interessenausgleich und Sozialplan - Erste Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e.V. am 21.04.2004 in Stuttgart 

http://www.jura.uni-tuebingen.de/reichold/arbeitsgerichtsverband/ortstagung2004/tagungsbericht.doc

Unter Interessenausgleich kann man alle Bemühungen verstehen, auftretende Konflikte in für die Konfliktparteien akzeptabler Weise zu lösen. Ein bedeutungsähnlicher Begriff ist Konfliktmanagement ...

http://www.4managers.de/01-Themen/..%5C10-Inhalte%5Casp%5CInteressenausgleich.asp?hm=1&um=I

Stichwort "Interessenausgleich" bei Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Interessenausgleich
 
VERWANDTE STICHWORTE ZUM THEMA
Betriebsänderung Abfindung
Sozialplan Abfindungsklage
Einigungsstelle Kündigung
Nachteilsausgleich Änderungskündigung
Massenentlassung Kündigungsschutzklage
Insolvenz Onlineberatung
Betriebsübergang Tendenzschutz
Betriebsstilllegung Weiterbeschäftigung
Tendenzunternehmen Wiedereinstellung

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AKTUELLE URTEILE ZUM THEMA
Urteil und Link Stichworte Leitsatz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.5.2005 - 1 AZR 254/04 [mehr via BAG ...]

Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage; Regelung in einem Sozialplan

1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.

2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 22.3.2005, 1 AZR 49/04 [mehr via BAG ...] Gleichbehandlung bei Interessenausgleich und Sozialplan Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zugrunde liegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03 [mehr via BAG ...] Gesellschafterhaftung, Durchgriffshaftung, Insolvenz, Entlassung, Nachteilsausgleich Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen "existenzgefährdenden Eingriffs" kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2004, 1 AZR 642/03 [mehr via BAG ...] Begriff der “in der Regel” Beschäftigten Bei Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entstehen. Dies ist im Fall der Betriebsstilllegung der Stilllegungsentschluss. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele Arbeitnehmer zu dieser Zeit dem Unternehmen zufällig angehören. Vielmehr ist auf die “normale” Zahl der Beschäftigten abzustellen, dh. auf die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall der Betriebsstilllegung kommt nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2004, 1 AZR 493/03 [mehr via BAG ...] Interessenausgleich, Schriftform,  Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung 1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.
2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs 3 iVm Abs 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.3.2004, 1 AZR 7/03  [mehr via BAG ...] Nachteilsausgleich, Informationsanspruch, Interessenausgleich, Massenentlassungsanzeige, Tendenzbetrieb 1. Die nach § 118 Abs 1 Satz 2 iVm § 111 Satz 1 BetrVG in Tendenzbetrieben bestehende Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat diejenigen Informationen über eine geplante Betriebsänderung zu erteilen, die dieser zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen Sozialplan benötigt, gilt auch in nicht tendenzgeschützten Betrieben, dort neben der Pflicht zur Erteilung der auf einen Interessenausgleich bezogenen Informationen.
2. Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 Abs 3 KSchG können Nachteilsausgleichsansprüche aus § 113 Abs 3 BetrVG auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht hergeleitet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2003, 1 AZR 30/03  [mehr via BAG ...] Insolvenz, Interessenausgleich, Betriebsänderung Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.
Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 23.10.2002, 7 ABR 55/01 [mehr via BAG ...] Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Der Abschluss des Sozialplans für von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats wenn die in dem Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung nicht nur einen einzigen Betrieb, sondern die Mehrzahl der Betriebe der Arbeitgeberin betrifft und die Durchführung der Betriebsänderung betriebsübergreifend einheitliche Kompensationsregelungen erfordert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 [mehr via BAG ...] Verrechnung der Sozialplanabfindung mit gerichtlich festgesetztem Nachteilsausgleich Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.
     
BUCHEMPFEHLUNG

 

 

 

Felser/Roos

Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung, Bund-Verlag (1999)

 

Ein sehr praxisorientierter Ratgeber, der zeitlosen Rat bei den wichtigsten Konfliktfeldern der Betriebsratsarbeit gibt und dabei auch Gesichtspunkte wie die Erreichung der Unterstützung der Belegschaft nicht außer acht lässt. Zahlreiche Rechtssprechungsauszüge, denn manchmal braucht man es einfach „schwarz auf weiss“. Leider zur Zeit vergriffen, aber in Neubearbeitung. Vorbestellungen bitte an die im Impressum angegeben Mailadresse senden.

 

 

 

 

Seidel/Felser

Kündigung - was tun?, Bund-Verlag (2005), 14,90 Euro, 271 Seiten

 

Ein gut lesbarer Klassiker, der bereits in 3. Auflage vorliegt und den aktuellen Rechtsstand wiedergibt. Der Ratgeber behandelt nicht nur das Thema "Kündigung" selbst, sondern alle damit zusammenhängenden Themen von Abfindung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag einschließlich steuerlich geschickter Gestaltungen und sozialversicherungsrechtlicher Fallen bis zum Zeugnis (Arbeitszeugnis). Durch einen Klick auf das Bild können Sie das Buch bestellen.

 

 

 

 

Winkel/Nakielski

111 Tipps für Arbeitslose, Bund-Verlag (2005), 9,90 Euro

 

Zu diesem Ratgeber kann man kaum noch etwas sagen, was nicht schon geschrieben worden wäre. Das Buch ist mit über 725.00 verkauften Exemplaren nicht umsonst ein Bestseller geworden. Rolf Winkel betreut zum Thema Arbeitslosengeld Rubriken in Tageszeitungen und kennt daher alle Probleme. Die Autoren geben verständliche und fundierte Informationen und geldwerte Ratschläge. Das Buch bezahlt sich daher praktisch von selbst! Durch einen Klick auf das Bild können Sie das Buch bestellen.

 

 

 

 

Winkel/Nakielski

111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Bund-Verlag (2005)

 

Ein neuer Besteller der Autoren des Ratgeber 111 Tipps für Arbeitslose: Seit Anfang 2005 gibt es das neue Arbeitslosengeld II. Für fast vier Millionen Menschen kommt diese Leistung in Frage: Für die Empfänger der bisherigen Arbeitslosenhilfe, die abgeschafft wird, sowie für erwerbsfähige Sozialhilfebezieher und ihre Familien. Für das Arbeitslosengeld II und für das ebenfalls neu eingeführte Sozialgeld für Familienangehörige gelten teilweise völlig neue Regeln. Kurz nach Erscheinen der ersten Auflage ist das Buch wieder vergriffen. Durch einen Klick auf das Bild können Sie das Buch bestellen.
 

   
IMPRESSUM

 

Hinweis nach § 6 TDG

 

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Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen:

 

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte
Fachanwaltsordnung
BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v. 9. 3. 2000 (BGBl. I S. 182)
Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession

 

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